{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-10-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_RK1-2010-8_2010-10-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4d6b3332c9341d0b730d30567a2a8694"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_RK1-2010-8_2010-10-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/RK1_2010_8_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d09cc58245d9b74ac35a9b4fd6ff3636e1c735d89590ddd504f6230bf7e3fef95e81fffd9c9f467d4a27755cb60d5bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d09cc58245d9b74ac35a9b4fd6ff3636e1c735d89590ddd504f6230bf7e3fef95e81fffd9c9f467d4a27755cb60d5bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=RK1_2010_8", "Checksum": "8ecf152b79dfc789e44dd8f7457e09d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RK1 2010 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 26.10.2010 RK1 2010 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbteilung, Litispendenz | Zivilpozessuale Fragen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:09:20", "Checksum": "827f54888a3fb2c5ed78fffb0009c0d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 26.10.2010 RK1 2010 8\nRegeste:\nErbteilung, Litispendenz | Zivilpozessuale Fragen\n\n2. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensbeschluss im Wesentlichen damit, dass die Begehren der Klägerschaft im Rahmen der Klageantwort\nim bereits hängigen Erbteilungs- und Herabsetzungsprozess eingebracht werden könnten, wodurch ihrem Sachbeurteilungsanspruch bezüglich ihrer Zuweisungsbegehren Genüge getan würde. Aus dem jederzeitigen Teilungsanspruch\nKantonsgericht Schwyz 4\n\ngemäss Art. 604 Abs. 1 ZGB ergebe sich kein Recht auf die selbständige Anhebung einer Teilungsklage, wenn bereits eine solche durch einen Miterben anhängig gemacht worden sei und im Rahmen dieses Verfahrens die Möglichkeit\nzur selbständigen Geltendmachung von Ansprüchen gewährleistet sei.\n\n3. Vorweg ist festzuhalten, dass sich sowohl die Klägerinnen als auch die\nBeklagte 2 gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz stellen, während\nsich der Beklagte 1 eines Antrages enthält.\n\nNach der Dispositionsmaxime ist der Richter auch im Rechtsmittelverfahren an\ndie Anträge der Parteien gebunden. Ein Rechtsmittel kann aber nicht aufgrund\neiner Anerkennung desselben durch die Gegenpartei vom Gericht als begründet erklärt werden. Eine Berufung kann nur geschützt werden, wenn die Vorinstanz sich in einer Tat- oder Rechtsfrage geirrt hat, eine Nichtigkeitsbeschwerde nur, wenn der angefochtene Entscheid an einem Nichtigkeitsgrund\nleidet. Der Rechtsmittelbeklagte kann jedoch die von der Gegenpartei behaupteten Tatsachen als richtig anerkennen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar\nzur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N 22 zu § 54 ZPO ZH).\nDemnach kann auch der vorliegende Rekurs nicht allein gestützt auf die übereinstimmenden Anträge der Parteien gutgeheissen werden.\n\n4. a) Wird eine durch Klage rechtshängig gemachte Sache nachher anderweitig rechtshängig gemacht, kann die Gegenpartei die Einrede der Rechtshängigkeit erheben; auf die zweite Klage wird nicht eingetreten, wenn die erste\nKlage bei einem zuständigen Gericht erhoben wurde (§ 96 Ziff. 2 ZPO). Es muss\nsich um identische Klagen handeln, das heisst sie müssen die gleichen Parteien\nund das gleiche Rechtsbegehren betreffen. Sie ist auch bei ungleichen Parteirollen zu bejahen. Die Identität der Rechtsbegehren setzt bei Forderungsklagen\nvoraus, dass sie sich auf den gleichen Lebensvorgang stützen\n(Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 9 zu § 107 ZPO ZH).\n\nb) Da es sich gemäss heutiger Lehre (Schaufelberger/Keller, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2007, N 4 zu Art. 604 ZGB; Weibel, in: Abt/Weibel, Praxiskom-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nmentar Erbrecht, 2007, N 36 zu Art. 604 ZGB; Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 2. Aufl. 2006, N 203 S. 90; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, Kap. 7 N 48) bei der Erbteilungsklage um eine\nactio duplex handelt, stellen die Gegenanträge des oder der Beklagten, soweit\nsie von denjenigen des Klägers abweichen, keine Widerklage dar. Die verschiedenen Parteien verfolgen zumeist nicht konträre Ziele, sondern unterbreiten\ndem Gericht in ihren Zuweisungsbegehren verschiedene Varianten, gemäss\ndenen das gemeinsam angestrebte Ziel – die Teilung – konkretisiert werden\nkann. Jede Partei ist in diesem Verfahren im Grunde genommen sowohl Kläger\nals auch Beklagter. Verlierer mit Kostenfolge ist nur, wer sich der Teilung\ngrundsätzlich widersetzt (Weibel, a.a.O., N 36 zu Art. 604 ZGB; Brückner/Weibel, a.a.O., N 201 ff.; vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 60 ZPO\nZH). Auf eine selbständige zweite Erbteilungsklage eines Beklagten kann zufolge Litispendenz bzw. Rechtshängigkeit nicht eingetreten werden (Weibel,\na.a.O., N 37 zu Art. 604 ZGB; ZR 84/1985 Nr. 67).\n\nIm Gegensatz zu einer actio duplex hat die selbständige Widerklage den Vorteil,\ndass bei einem Rückzug oder im Falle der Verneinung der Sachlegitimation des\nHauptklägers im Rahmen eines Vorurteils der Prozess trotzdem seinen Fortgang nehmen kann (siehe auch: Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, 1964, N 4e\nzu Art. 604 ZGB). Gemäss § 55 Abs. 1 ZPO nämlich bleibt eine beim Gericht\nrechtshängige Widerklage bestehen, auch wenn die Hauptklage aus irgendeinem Grund dahinfällt (vgl. KG 271/00 ZK vom 10. Juli 2001).\n\nc) Vorliegend stellt sich indessen nicht nur die Frage der Erbteilung an sich,\nsondern gehen sowohl die Klage der Beklagten 2 im Verfahren BZ 09 52 als\nauch diejenige der Klägerinnen auf Feststellung des Nachlasses, Feststellung\nder Berechtigung eines Pflichtteiles von je 3/16 am Nachlass, Feststellung bestimmter herabsetzungsfähiger Zuwendungen inklusive Herabsetzung – soweit\nzur Wahrung der Pflichtteile erforderlich –, Erbteilung sowie Zuweisung und\nAuszahlung der Pflichtteile.\n\nÜber die Herabsetzung als für die Teilung präjudizielle Frage kann der Richter\nauch im Rahmen der Erbteilungsklage befinden (Schaufelberger/Keller, a.a.O.,\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n"}