{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-10-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_RK1-2010-8_2010-10-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4d6b3332c9341d0b730d30567a2a8694"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_RK1-2010-8_2010-10-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/RK1_2010_8_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d09cc58245d9b74ac35a9b4fd6ff3636e1c735d89590ddd504f6230bf7e3fef95e81fffd9c9f467d4a27755cb60d5bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b2d09cc58245d9b74ac35a9b4fd6ff3636e1c735d89590ddd504f6230bf7e3fef95e81fffd9c9f467d4a27755cb60d5bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=RK1_2010_8", "Checksum": "8ecf152b79dfc789e44dd8f7457e09d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RK1 2010 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 26.10.2010 RK1 2010 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbteilung, Litispendenz | Zivilpozessuale Fragen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:09:20", "Checksum": "827f54888a3fb2c5ed78fffb0009c0d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 26.10.2010 RK1 2010 8\nRegeste:\nErbteilung, Litispendenz | Zivilpozessuale Fragen\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 26. Oktober 2010\nRK1 2010 8\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Dr. Alice Reichmuth Pfammatter,\nKantonsrichter Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Dr. Stephan Zurfluh,\nGerichtsschreiberin lic.iur. Cornelia Spörri-Kessler.\n\nIn Sachen 1. A.________,\n2. B.________,\nKlägerinnen und Rekurrentinnen,\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,\n\ngegen\n\n1. D.________,\nBeklagter und Rekursgegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt E.________,\n2. F.________,\nBeklagte und Rekursgegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt G.________,\n\nbetreffend Erbteilung, Litispendenz\n(Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes March vom 22. Dezember\n2009, BZ 2009 54);-\n\nhat die 1. Rekurskammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Nachdem anlässlich der Sühneverhandlung vom 15. September 2009\nkeine Einigung erzielt werden konnte, machte die Beklagte 2 am 12. November\n2009 gegen die Klägerinnen sowie den Beklagten 1 eine Klage beim Bezirksgericht March anhängig. Der entsprechenden Begründung vom 14. Dezember\n2009 lassen sich folgende Rechtsbegehren entnehmen (BZ 09 52):\n\n1. Es sei der Nachlass des H.________ mitsamt den herabsetzungsfähigen Zuwendungen gemäss Ziffer 3 der Rechtsbegehren festzustellen.\n2. Es sei festzustellen, dass die Klägerin am Nachlass gemäss Ziffer 1 der Rechtsbegehren zum Pflichtteil von 3/16 (drei Sechszehntel) berechtigt ist.\n3. Die Erbvorbezüge des Beklagten Ziffer 3 (mindestens Fr. 50'000.-- am\n7.12.2000 und Fr. 20'000.-- am 27.11.2001) und die Schenkung des Grundstücks GB Nr. xx Lachen (H.________strasse yy, Lachen) durch den Erblasser\nzugunsten des Beklagten Ziffer 3 sowie die sonstigen finanziellen Vorteile des\nErblassers zugunsten des Beklagten Ziffer 3 seien als herabsetzungsfähige Zuwendungen festzustellen (soweit erforderlich durch Einholung eines Bewertungsgutachtens für das Grundstück GB Nr. xx Lachen) und herabzusetzen,\nsoweit dies zur Wahrung des Pflichtteils der Klägerin erforderlich ist.\n\n4. Es sei der Nachlass des H.________ zu teilen und es sei der Klägerin deren\nPflichtteil von den Aktiven des Nachlasses zuzuweisen, bzw. der Beklagte Ziffer\n3 sei zu verpflichten, der Klägerin deren Pflichtteil auszuzahlen.\n5. Der Richter ordne alle anderen Vorkehrungen und Abklärungen an, um die\nNachlassteilung gemäss Ziffer 1-4 der Rechtsbegehren vorzubereiten und zu\ngewährleisten.\n6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten Ziffer\n3.\n\nb) Die Klägerinnen gelangten am 16. November 2009 sodann mit folgenden\nRechtsbegehren an das Bezirksgericht March:\n\n1. Es sei der Nachlass des H.________ mitsamt den herabsetzungsfähigen Zuwendungen gemäss Ziffer 3. des Rechtsbegehrens festzustellen.\n2. Es sei festzustellen, dass die Klägerinnen 1 und 2 am Nachlass gemäss Ziffer\n1. des Rechtsbegehrens zum Pflichtteil von je 3/16 (total 6/16) berechtigt sind.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n3. Die Erbvorbezüge des Beklagten 1 (mindestens Fr. 50'000.00 am 7.12.2000\nund Fr. 20'000.00 am 27.11.2001) und die Schenkung des Grundstücks GB-\nNr. xx Lachen (H.________strasse yy, Lachen) vom Erblasser an den Beklagten 1 sowie die sonstigen lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an den Beklagten 1 seien als herabsetzungsfähige Zuwendungen festzustellen (soweit erforderlich durch Einholung eines Bewertungsgutachtens für das Grundstück\nGB-Nr. xx Lachen) und herabzusetzen, soweit dies zur Wahrung der Pflichtteile\nder Klägerinnen 1 und 2 erforderlich ist.\n\n4. Es sei der Nachlass des H.________ zu teilen und es seien den Klägerinnen 1\nund 2 deren Pflichtteile von den Aktiven des Nachlasses zuzuweisen, bzw. der\nBeklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägerinnen 1 und 2 deren Pflichtteile auszuzahlen.\n5. Der Richter ordne alle anderen Vorkehrungen und Abklärungen an, um die\nNachlassteilung gemäss Ziffer 1.-4. des Rechtsbegehrens vorzubereiten und\nzu gewährleisten.\n6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten 1.\n\nAm 22. Dezember 2009 trat das Bezirksgericht auf diese Klage nicht ein und\nauferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 der Klägerschaft.\n\nDagegen erhoben die Klägerinnen am 13. Januar 2010 fristgerecht Rekurs und\nersuchten um Aufhebung des Beschlusses und Anweisung an das Bezirksgericht, auf die Klage vom 16. November 2009 einzutreten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.\n\nAm 8. Februar 2010 verzichtete der Beklagte 1 auf die Stellung konkreter Anträge. Mit Rekursantwort vom 8. März 2010 begehrte die Beklagte 2 die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichtes vom 22. Dezember 2009 und\nRückweisung an dieses zur Weiterführung des Verfahrens, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten 1, ev. zu Lasten der Vorinstanz.\n\n"}