2. Ausserordentliche Gerichtstage dürfen nicht ohne Absprache mit ordentlichen Gerichtstagen eines anderen schwyzerischen Gerichts kollidieren. 3. Mitteilung samt Gerichtskalender (in Tabellen- und Kalenderformat) an das Verwaltungsgericht, die erstinstanzlichen Gerichte (inkl. Zwangsmassnahmengericht), die Staatsanwaltschaft (Amtsleitung / zentraler Dienst) sowie Zustellung des Gerichtskalenders gemäss besonderem Verteiler und durch Publikation im Amtsblatt (Tabellenformat) sowie im Internet.