1. Die Gerichte haben während des Amtsjahres 2024 die ordentlichen Sitzungen mit Parteiverhandlungen grundsätzlich an den für sie im Gerichtskalender reservierten Tagen abzuhalten. Die Bestimmungen über die Gerichtsferien, mit Parteivertretern abgesprochene Einzelrichterverhandlungen, prioritäre Verhandlungen des Zwangsmassnahmengerichts und Sitzungen des Verwaltungsgerichts ausserhalb der Gerichtstage des Kantonsgerichts bleiben vorbehalten.