2. Ausserordentliche Gerichtstage dürfen mit ordentlichen Gerichtstagen eines andern schwyzerischen Gerichts ohne Absprache nicht kollidieren. 3. Mitteilung samt Gerichtskalender (in Tabellen- und Kalenderformat) an das Verwaltungsgericht, die erstinstanzlichen Gerichte (inkl. Zwangsmassnahmengericht), die Staatsanwaltschaft (Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie Zustellung des Gerichtskalenders gemäss besonderem Verteiler und durch Publikation im Amtsblatt (Tabellenformat) bzw. Internet. Namens des Präsidiums Der Kantonsgerichtspräsident Versand 30. September 2021 kau