5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an den zentralen Dienst/die Amtsleitung) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 4. Abteilung unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 30. Juli 2026 amu