1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Entschädigungs- und die Genugtuungsforderung des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen zu behandeln. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zulasten des Staates. 3. Eine Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren wird nicht gesprochen.