Eine Entschädigung an den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hat zu entfallen, nachdem er seinen Antrag für das Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise substantiiert darlegte und es weder Sache des Gerichts ist, ihn hierzu aufzufordern, noch das Gericht in der Pflicht steht, eine Entschädigung für eine nicht anwaltlich vertretene Partei nach Ermessen festzusetzen (vgl. auch BGE 146 IV 332, E. 1.4). Davon abgesehen wäre es zumutbar, geringfügige Umtriebe selber zu tragen (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021, E.3.3.4);- Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt: