4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Eine Entschädigung an den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hat zu entfallen, nachdem er seinen Antrag für das Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise substantiiert darlegte und es weder Sache des Gerichts ist, ihn hierzu aufzufordern, noch das Gericht in der Pflicht steht, eine Entschädigung für eine nicht anwaltlich vertretene Partei nach Ermessen festzusetzen (vgl. auch BGE 146 IV 332, E. 1.4).