nicht infrage. Ob die Voraussetzungen für eine Entschädigung und/oder Genugtuung, wie der Beschwerdeführer geltend macht, erfüllt sind, wird die Staatsanwaltschaft zu prüfen haben. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, die Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 StPO zu prüfen bzw. darüber zu befinden.