b) Indem die Staatsanwaltschaft sich in ihrem Entscheid nicht zur Entschädigungsfolge äusserte, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Zudem fehlt es im Dispositiv an einem Entscheid darüber. Weil sie auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtete, mithin nicht bekannt ist, ob sie die Frage überhaupt prüfte oder aufgrund welcher Überlegungen das Absehen beruht, kommt ein substituierter Entscheid durch die Beschwerdeinstanz Kantonsgericht Schwyz 5