BGE 138 IV 197, E. 2.3.5). Diese Ausnahme muss die Staatsanwaltschaft begründen, wenn sie von einer Entschädigung, welche vorliegend grundsätzlich auch durch den Kostenentscheid zugunsten des Beschwerdeführers präjudiziert ist, absehen will, umso mehr als der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Entschädigung bereits in den Anfängen des Verfahrens ausdrücklich deponierte (vgl. U-act. 2.1.04 Anträge).