Die Erledigung einer Strafsache mit einer Nichtanhandnahme richtet sich nach den Bestimmungen der Verfahrenseinstellung (Art. 310 Abs. 2 StPO), somit können grundsätzlich auch die Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 StPO geltend gemacht werden (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_387/2013 vom 8. Juli 2013 = BGE 139 IV 241 = Pra 2013 Nr. 109, E. 1). Die Strafbehörde muss folglich gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO auch im Fall einer Nichtanhandnahme den Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person von Amtes wegen prüfen.