Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Darunter fallen zum einen die Kosten der Wahlverteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Zum anderen können bei besonderen Verhältnissen auch die eigenen Auslagen der Partei entschädigt werden (BGE 146 IV 322, E. 1.3). Währenddessen der Anspruch der beschuldigten Person auf Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insb. bei Freiheitsentzug vorgesehen ist (vgl. u.a. BGE 146 IV 231, E. 2.3.1; BGE 146 IV 231, E. 2.3.1; Urteil Bundesgericht 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019, E. 1.2.1).