3. Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe „gesetzeswidrig“ nicht über die Entschädigung befunden. Auch bei einer Nichtanhandnahme habe er Anspruch auf Ersatz seiner Verteidigerkosten. Der Beizug des (ehemaligen) Rechtsvertreters sei zur Abwehr der missbräuchlichen Strafanzeige absolut notwendig gewesen. Zudem sei im vorliegenden Fall und wegen seines Alters eine persönliche Entschädigung sowie eine angemessene Genugtuung für den erlittenen Unbill gerechtfertigt (zum Ganzen KG-act. 1, S. 2).