4), die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer sei auch für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen (Ziff. 5). Die Beschwerdeeingabe und die nachgereichte Kostennote seines Rechtsvertreters in der Höhe von total Fr. 3’999.60 inkl. Beilagen gingen an die Staatsanwaltschaft zur Beantwortung der Beschwerde (KG-act. 3). Am 25. Juni 2026 überwies sie die Akten und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und verzichtete im Weiteren unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung sowie die Untersuchungsakten auf Gegenbemerkungen (KG-act. 4).