der historischen Akten und die persönlichen Umtriebe eine angemessene Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen (Ziff. 3), dem Beschwerdeführer sei für den erlittenen Unbill im hohen Alter von 81 Jahren eine angemessene Genugtuung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen (Ziff. 4), die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer sei auch für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen (Ziff. 5).