Mit vom 10. Juni 2026 datierender und persönlich eingereichter Rechtsmitteleingabe (Postaufgabe: 11. Juni 2026) gelangte der Beschwerdeführer ans Kantonsgericht mit den Anträgen (KG-act. 1): Die Nichtanhandnahmeverfügung sei bezüglich Dispositivziffer 2 aufzuheben und zu ergänzen (Ziff. 1), dem Beschwerdeführer sei für die notwendigen Rechtsvertretungskosten im Vorverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Ziff. 2), dem Beschwerdeführer sei für den eigenen erheblichen Arbeitsaufwand, die Sichtung Kantonsgericht Schwyz 3