Die polizeiliche Befragung des Beschwerdeführers fand in Anwesenheit seines Rechtsvertreters am 17. März 2026 statt (U-act. 10.1.01). Am 9. April 2026 erfolgte die Rapporterstattung an die Staatsanwaltschaft (U-act. 8.1.01). Diese verfügte am 8. Juni 2026 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB und Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz (§ 92 PBG) betreffend des Vorfalls vor dem 5. Juli 2023 auf dem Grundstück Nr. xx (Dispositivziffer 1), und die Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Staates (Dispositivziffer 2).