an, die Interessen des Beschwerdeführers zu vertreten (U- act. 2.1.01). Mit Eingabe vom 10. September 2025 stellte er die Anträge, das Verfahren SU A4 2025 5026 nicht anhand zunehmen, eventualiter einzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Anzeigeerstatterin oder des Staates; zudem beantragte er den Widerruf der Überweisung an die Polizei nach Art. 309 Abs. 2 StPO (U-act. 2.1.04). Am 25. Februar 2026 und 6. März 2026 wandte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut an die Staatsanwaltschaft (U-act. 2.1.06 und 2.1.07). Die polizeiliche Befragung des Beschwerdeführers fand in Anwesenheit seines Rechtsvertreters am 17. März 2026 statt (U-act.