{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2026-6_2026-07-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "581cb841ffcec91cab459d843de98c6f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2026-6_2026-07-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2026_6_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ffe9e1d7f3f2541e4ef0a1f137fa31e127776f15d8218a7e4c1f9ee40681676d971bea917740f2f3bd5ac2ed92d5d948ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ffe9e1d7f3f2541e4ef0a1f137fa31e127776f15d8218a7e4c1f9ee40681676d971bea917740f2f3bd5ac2ed92d5d948ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2026_6", "Checksum": "85f686c3e5f22a8804cbb8a506ed5613"}, "Scrapedate": "2026-09-23", "Scrapetime": "23:40:54", "Num": ["GPR 2026 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 30.07.2026 GPR 2026 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigungsfolgen | Wirtschaftl. 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Juni 2019, E. 1.2.1).\n\nDie Erledigung einer Strafsache mit einer Nichtanhandnahme richtet sich nach\nden Bestimmungen der Verfahrenseinstellung (Art. 310 Abs. 2 StPO), somit\nkönnen grundsätzlich auch die Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 StPO geltend\ngemacht werden (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_387/2013 vom 8. Juli 2013 =\nBGE 139 IV 241 = Pra 2013 Nr. 109, E. 1). Die Strafbehörde muss folglich\ngemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO auch im Fall einer Nichtanhandnahme den\nEntschädigungsanspruch der beschuldigten Person von Amtes wegen prüfen.\nWird die beschuldigte Person sodann wie vorliegend auch eines Vergehens verdächtigt, kann der Beizug eines Anwalts nur ausnahmsweise nicht als eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erachtet werden (BGE 139 IV 241\n= Pra 2013 Nr. 109 E. 2.1; BGE 138 IV 197, E. 2.3.5). Diese Ausnahme muss\ndie Staatsanwaltschaft begründen, wenn sie von einer Entschädigung, welche\nvorliegend grundsätzlich auch durch den Kostenentscheid zugunsten des Beschwerdeführers präjudiziert ist, absehen will, umso mehr als der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Entschädigung bereits in den Anfängen des Verfahrens ausdrücklich deponierte (vgl. U-act. 2.1.04 Anträge).\n\nb) Indem die Staatsanwaltschaft sich in ihrem Entscheid nicht zur Entschädigungsfolge äusserte, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Zudem fehlt es im Dispositiv an einem Entscheid darüber. Weil sie auf\nGegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtete, mithin nicht bekannt ist, ob\nsie die Frage überhaupt prüfte oder aufgrund welcher Überlegungen das Absehen beruht, kommt ein substituierter Entscheid durch die Beschwerdeinstanz\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nnicht infrage. Ob die Voraussetzungen für eine Entschädigung und/oder Genugtuung, wie der Beschwerdeführer geltend macht, erfüllt sind, wird die Staatsanwaltschaft zu prüfen haben. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als\ndie Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, die Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1\nStPO zu prüfen bzw. darüber zu befinden.\n\n4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die\nStaatskasse zu nehmen. Eine Entschädigung an den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hat zu entfallen, nachdem er seinen Antrag für das Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise substantiiert darlegte und es weder Sache des Gerichts ist, ihn hierzu aufzufordern, noch das Gericht in der Pflicht\nsteht, eine Entschädigung für eine nicht anwaltlich vertretene Partei nach Ermessen festzusetzen (vgl. auch BGE 146 IV 332, E. 1.4). Davon abgesehen\nwäre es zumutbar, geringfügige Umtriebe selber zu tragen (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021, E.3.3.4);-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nverfügt:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft angewiesen,\ndie Entschädigungs- und die Genugtuungsforderung des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen zu behandeln.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zulasten\ndes Staates.\n\n3. Eine Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren wird nicht gesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Staatsanwaltschaft\n(1/A an die 4. Abteilung und 1/R an den zentralen Dienst/die Amtsleitung)\nsowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die\n4. Abteilung unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse\n(1/ü, im Dispositiv).\n\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin\n\nVersand 30. Juli 2026 amu\n"}