{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2026-6_2026-07-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "581cb841ffcec91cab459d843de98c6f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2026-6_2026-07-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2026_6_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ffe9e1d7f3f2541e4ef0a1f137fa31e127776f15d8218a7e4c1f9ee40681676d971bea917740f2f3bd5ac2ed92d5d948ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ffe9e1d7f3f2541e4ef0a1f137fa31e127776f15d8218a7e4c1f9ee40681676d971bea917740f2f3bd5ac2ed92d5d948ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2026_6", "Checksum": "85f686c3e5f22a8804cbb8a506ed5613"}, "Scrapedate": "2026-09-23", "Scrapetime": "23:40:54", "Num": ["GPR 2026 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 30.07.2026 GPR 2026 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigungsfolgen | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00"}], "ScrapyJob": "446973/54/2361", "Zeit UTC": "29.10.2026 23:41:42", "Checksum": "438c545d76be47b0600e4fe4df21b910", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 30.07.2026 GPR 2026 6\nRegeste:\nEntschädigungsfolgen | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 30. Juli 2026\nGPR 2026 6\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,\nGerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,\n8832 Wollerau,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin B.________,\n\nbetreffend Nichtanhandnahme; Entschädigungsfolgen\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2026,\nSU 2025 5026);-\n\nhat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Am 18. Juni 2025 wurde bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige/Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Planungsund Baugesetz (§ 92 PBG) sowie Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB erstattet (U-act. 3.1.01). Sie überwies diese gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO an\ndie Polizei zur Befragung des Beschwerdeführers als beschuldigte Person (U-\nact. 9.1.01). Am 19. August 2025 zeigte Rechtsanwalt C.________ der Staatsanwaltschaft an, die Interessen des Beschwerdeführers zu vertreten (U-\nact. 2.1.01). Mit Eingabe vom 10. September 2025 stellte er die Anträge, das\nVerfahren SU A4 2025 5026 nicht anhand zunehmen, eventualiter einzustellen,\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Anzeigeerstatterin oder\ndes Staates; zudem beantragte er den Widerruf der Überweisung an die Polizei\nnach Art. 309 Abs. 2 StPO (U-act. 2.1.04). Am 25. Februar 2026 und 6. März\n2026 wandte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut an die\nStaatsanwaltschaft (U-act. 2.1.06 und 2.1.07). Die polizeiliche Befragung des\nBeschwerdeführers fand in Anwesenheit seines Rechtsvertreters am 17. März\n2026 statt (U-act. 10.1.01). Am 9. April 2026 erfolgte die Rapporterstattung an\ndie Staatsanwaltschaft (U-act. 8.1.01). Diese verfügte am 8. Juni 2026 die\nNichtanhandnahme der Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung i.S.v.\nArt. 144 StGB und Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz (§ 92\nPBG) betreffend des Vorfalls vor dem 5. Juli 2023 auf dem Grundstück Nr. xx\n(Dispositivziffer 1), und die Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des\nStaates (Dispositivziffer 2).\n\nMit vom 10. Juni 2026 datierender und persönlich eingereichter Rechtsmitteleingabe (Postaufgabe: 11. Juni 2026) gelangte der Beschwerdeführer ans\nKantonsgericht mit den Anträgen (KG-act. 1): Die Nichtanhandnahmeverfügung\nsei bezüglich Dispositivziffer 2 aufzuheben und zu ergänzen (Ziff. 1), dem Beschwerdeführer sei für die notwendigen Rechtsvertretungskosten im Vorverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Ziff. 2), dem Beschwerdeführer sei für den eigenen erheblichen Arbeitsaufwand, die Sichtung\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nder historischen Akten und die persönlichen Umtriebe eine angemessene Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen (Ziff. 3), dem Beschwerdeführer sei für den erlittenen Unbill im hohen Alter von 81 Jahren eine\nangemessene Genugtuung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen\n(Ziff. 4), die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu\nnehmen und dem Beschwerdeführer sei auch für das Beschwerdeverfahren\neine angemessene Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen (Ziff. 5). Die Beschwerdeeingabe und die nachgereichte Kostennote\nseines Rechtsvertreters in der Höhe von total Fr. 3’999.60 inkl. Beilagen gingen\nan die Staatsanwaltschaft zur Beantwortung der Beschwerde (KG-act. 3). Am\n25. Juni 2026 überwies sie die Akten und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und verzichtete im Weiteren unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung sowie die Untersuchungsakten auf Gegenbemerkungen\n(KG-act. 4).\n\n2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese wirtschaftliche Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5’000 Franken\nzum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Die Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung ist zulässig (Art. 322 Abs. 2\ni.V.m. Art. 310 Abs. 2 sowie 393 Abs. 1 lit. a StPO).\n\n3. Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe „gesetzeswidrig“ nicht über die Entschädigung befunden. Auch bei einer Nichtanhandnahme\nhabe er Anspruch auf Ersatz seiner Verteidigerkosten. Der Beizug des (ehemaligen) Rechtsvertreters sei zur Abwehr der missbräuchlichen Strafanzeige absolut notwendig gewesen. Zudem sei im vorliegenden Fall und wegen seines\nAlters eine persönliche Entschädigung sowie eine angemessene Genugtuung\nfür den erlittenen Unbill gerechtfertigt (zum Ganzen KG-act. 1, S. 2).\n\na) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder\nwird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a\nStPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}