3. Der Beschwerdeführer unterliess es, innerhalb der ihm angesetzten Frist zur Frage der Verspätung der Beschwerde sowie zu allfälligen Fristwiederherstellungsgründen gemäss Art. 94 StPO Stellung zu nehmen (vgl. KG-act. 2). Androhungsgemäss ist auf die verspätete Beschwerde daher verfahrensleitend bzw. präsidial nicht einzutreten (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO; § 40 Abs. 2 JG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);- Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt: