Die Staatsanwaltschaft wies den Beschwerdeführer in der Einstellungsverfügung ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Kantonsgericht Schwyz abgegeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müsse (Dispositivziffer 5 der Einstellungsverfügung). Die Beschwerde datiert zwar vom 12. September 2025, der Beschwerdeführer übergab sie jedoch erst am 24. September 2025, neun Tage nach Fristablauf am 15. September 2025, der Post. Die Beschwerde erfolgte somit verspätet. Kantonsgericht Schwyz 3