Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post nahm der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung am 5. September 2025 am Postschalter entgegen (U-act. 21). Die zehntägige Beschwerdefrist endete somit am 15. September 2025. Die Staatsanwaltschaft wies den Beschwerdeführer in der Einstellungsverfügung ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Kantonsgericht Schwyz abgegeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müsse (Dispositivziffer 5 der Einstellungsverfügung).