Mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel voraussichtlich nicht eingetreten werde und mit dem Hinweis auf die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung gemäss Art. 94 StPO wurde dem Beschwerdeführer eine zehntägige Frist angesetzt, um zur Frage der verspäteten Beschwerde Stellung zu nehmen (KG-act. 2).