1. Der Beschwerdeführer erhob am 24. September 2025 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 28. August 2025 und beanstandete die darin enthaltene Kostenauflage (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. September 2025 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde verspätet erscheine. Mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel voraussichtlich nicht eingetreten werde und mit dem Hinweis auf die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung gemäss Art.