{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2025-9_2025-10-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8c4e919d67f03c6b6edc2efee4cd1624"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2025-9_2025-10-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2025_9_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d275398910a8c263238d084c509f406ea1bfaa5a3bdc0cce8e857faa70da4cee4c6445587d17c8ec96e8b7dbc6a56d6054ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d275398910a8c263238d084c509f406ea1bfaa5a3bdc0cce8e857faa70da4cee4c6445587d17c8ec96e8b7dbc6a56d6054ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2025_9", "Checksum": "778901449779ed396fc5221b0fc8410f"}, "Scrapedate": "2025-12-04", "Num": ["GPR 2025 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 14.10.2025 GPR 2025 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (wirtschaftliche Nebenfolgen) | Wirtschaftl. 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August 2025, SU 2024 11598);-\n\nhat der Kantonsgerichtspräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Der Beschwerdeführer erhob am 24. September 2025 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft\ndes Kantons Schwyz vom 28. August 2025 und beanstandete die darin enthaltene Kostenauflage (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. September 2025 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde verspätet erscheine. Mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf das\nRechtsmittel voraussichtlich nicht eingetreten werde und mit dem Hinweis auf\ndie Voraussetzungen der Fristwiederherstellung gemäss Art. 94 StPO wurde\ndem Beschwerdeführer eine zehntägige Frist angesetzt, um zur Frage der verspäteten Beschwerde Stellung zu nehmen (KG-act. 2).\n\n2. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der\nBeschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist\nkann als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Gemäss\nArt. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag\nder Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).\n\nGemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post nahm der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung am 5. September 2025 am Postschalter\nentgegen (U-act. 21). Die zehntägige Beschwerdefrist endete somit am\n15. September 2025. Die Staatsanwaltschaft wies den Beschwerdeführer in der\nEinstellungsverfügung ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Kantonsgericht Schwyz abgegeben oder zu\ndessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müsse (Dispositivziffer 5 der Einstellungsverfügung). Die Beschwerde datiert zwar vom\n12. September 2025, der Beschwerdeführer übergab sie jedoch erst am\n24. September 2025, neun Tage nach Fristablauf am 15. September 2025, der\nPost. Die Beschwerde erfolgte somit verspätet.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n3. Der Beschwerdeführer unterliess es, innerhalb der ihm angesetzten Frist\nzur Frage der Verspätung der Beschwerde sowie zu allfälligen Fristwiederherstellungsgründen gemäss Art. 94 StPO Stellung zu nehmen (vgl. KG-act. 2).\nAndrohungsgemäss ist auf die verspätete Beschwerde daher verfahrensleitend\nbzw. präsidial nicht einzutreten (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO; § 40 Abs. 2 JG).\nEntsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer\naufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in\nStrafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die\nBeschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, unter Beilage einer Kopie von\nKG-act. 3), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an\ndie Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die\n4. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die\nKantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDer Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin\n\nVersand 14. Oktober 2025 amu\n"}