3. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1’000.00 werden im Umfang von Fr. 500.00 der Gesuchstellerin und im Betrag von je Fr. 250.00 der Gesuchsgegnerin 1 sowie dem Gesuchsgegner 2 auferlegt. 4. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.