12 und 38), beteiligten sie sich gleichermassen am Verfahren, weshalb die ihnen aufzuerlegenden Kosten je zur Hälfte auf sie aufzuteilen sind;- Kantonsgericht Schwyz 22 verfügt: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 29. Mai 2025 wird abgewiesen, soweit auf dieses eingetreten wird. 2. Der Antrag Ziff. 2 der Gesuchsantwort der Gesuchsgegner 1–2 vom 3. Juli 2025 wird abgewiesen, soweit auf diesen eingetreten wird.