Seit der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen ZPO-Revision kann das Gericht nur noch bei notwendiger Streitgenossenschaft auf solidarische Haftung bezüglich der Prozesskosten erkennen. Bei mehreren Haupt- oder Nebenparteien hat es deren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung zu bestimmen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Weil es sich bei den Gesuchsgegnern 1–2 nicht um eine notwendige Streitgenossenschaft handelt und sie sich von demselben Rechtsanwalt vertreten liessen (vgl. KG-act. 4, 7 und 7/1–2), dessen Eingaben mithin immer in ihrer beider Namen erfolgten (vgl. KG-act. 12 und 38), beteiligten sie sich gleichermassen am Verfahren,