Nachdem die Gesuchstellerin mit ihrem Vollstreckungsgesuch sowie die Gesuchsgegner 1–2 mit ihrem Einstellungsgesuch vollumfänglich unterliegen und die Gesuchsgegnerin 3 sich am Verfahren nicht beteiligte und insbesondere keine Anträge stellte, rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens zur Hälfte der Gesuchstellerin sowie zur Hälfte den Gesuchsgegnern 1–2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO; vgl. § 34 Nr. 8 GebO) und die Parteientschädigungen gegenseitig wettzuschlagen.