2 (KG-act. 12) wegen mangelnder Passivlegitimation abzuweisen bzw. auf diesen mangels Zuständigkeit teilweise nicht einzutreten ist, wird der Antrag um Sistierung gegenstandslos, weil die Gesuchsgegner 1–2 die fehlende Passivlegitimation auch ohne allfällige Unterlagen auf ihren beschlagnahmten Geräten hätten erkennen können, zumal sie die mangelnde Aktivlegitimation der Gesuchstellerin erkannten (KG-act. 12, S. 5), und sie die fehlende Zuständigkeit auch mit allfälligen zusätzlichen Unterlagen nicht hätten ändern können. Die angeblichen Unterlagen auf den beschlagnahmten Geräten hätten daher keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens, weshalb sich weitere Ausführun-