5. Die Gesuchsgegner 1–2 beantragten die Sistierung des Verfahrens, bis sie ihre durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Geräte wieder erhalten, weil sie ohne diese ihre Rechte nicht wahren könnten, insbesondere keine Unterlagen einreichen könnten, da sich diese auf den beschlagnahmten Geräten befänden (KG-act. 4). Nachdem das Gesuch der Gesuchstellerin abzuweisen ist, soweit auf dieses einzutreten ist, die Gesuchsgegner 1–2 insofern mit ihrem Antrag Ziff. 1 der Gesuchsantwort (KG-act. 12) obsiegen und ihr Antrag Ziff.