b) In den Verfahren GPR 2023 3 und GPR 2023 8 waren neben der Gesuchstellerin auch V.________ und U.________ Gesuchsteller, was die Gesuchsgegner 1–2 selbst erkannten (KG-act. 12, S. 5). Als berechtigte bzw. obsiegende Parteien in diesen Verfahren wären sie alle im Rahmen des Einstellungsverfahrens anzuhören. V.________ und U.________ sind jedoch nicht Parteien des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens. Die anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner 1–2 richteten ihre Gesuchsantwort vom 3. Juli 2025 mit dem entsprechenden Einstellungsantrag denn auch nicht gegen diese beiden damali- Kantonsgericht Schwyz 20