a) Bei der direkten Vollstreckung kann die unterlegene Partei beim Vollstreckungsgericht um Einstellung der Vollstreckung ersuchen. Art. 341 ZPO gilt dabei sinngemäss (Art. 337 Abs. 2 ZPO). Das Gesetz sieht eine solche Möglichkeit bei der indirekten Vollstreckung nicht vor. Gemäss herrschender Lehre ist Kantonsgericht Schwyz 19