Entsprechendes ergibt sich aus den Akten ebenfalls nicht. Aus diesen Kantonsgericht Schwyz 18 Gründen ist das Gesuch der Gesuchstellerin mangels Identität der Parteien des Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahrens (vgl. vorne E. 3a; vgl. auch Droese, a.a.O., Art. 339 ZPO N 13) abzuweisen (vgl. BGer 4A_603/2014 vom 11. November 2015, E. 4.2), soweit auf dieses einzutreten ist (siehe vorne E. 2a/bb und 2b/bb).