Dementsprechend erfolgten die (super-)provisorischen Anordnungen auch in Gutheissung der gemeinsamen Rechtsbegehren der damaligen Gesuchsteller (vgl. GPR 2023 3, Verfügungen vom 25. Mai 2023 und vom 2. Oktober 2023, jeweils Dispositivziffern 1 ff.). Es wurde insbesondere weder im Dispositiv noch in der Begründung unterschieden, inwieweit die Internetkampagne sowie die Internet- und Social Media-Beiträge die jeweiligen Gesuchsteller einzeln betreffen (vgl. GPR 2023 3, Verfügungen vom 25. Mai 2023 und vom 2. Oktober 2023).