O., Art. 341 ZPO N 3). Aufgrund der materiellen Rechtskraft des zu vollstreckenden Entscheids sind die materiellen Einwendungsmöglichkeiten auf echte Noven beschränkt (Huber, a.a.O., Rn. 212). Zulässig sind insbesondere die Einwendungen der Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Kantonsgericht Schwyz 17 b) Die Gesuchsgegner 1–2 bringen u.a. vor, die Gesuchstellerin sei nicht aktivlegitimiert, weil die Parteien dieses Verfahrens und der zu vollstreckenden Entscheide nicht identisch seien (KG-act. 12, S. 6). Zu diesem Punkt äusserte sich die Gesuchstellerin nicht (vgl. KG-act. 2 und 27).