Die Eingabe der „T.________“ bzw. von Herrn P.________ vom 20. Oktober 2025 (KG-act. 43) bleibt unbeachtet, weil dieser bzw. diesem keine Parteistellung zukommt und sie bzw. er kein rechtliches Interesse am Prozessausgang behauptet oder belegt und ein solches ebenso wenig ersichtlich ist.