In Anbetracht all dessen und nachdem trotz Aufforderung kein Nachweis der Vertretungsbefugnis von Frau N.________ oder der US-amerikanischen Unternehmen bezüglich der Gesuchsgegnerin 3 erfolgte, gelten deren Eingaben als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO; vgl. KG-act. 11 und 25). Dementsprechend gehen die Zustellungen für die Gesuchsgegnerin 3 wie bis anhin an die Ge- Kantonsgericht Schwyz 16 suchsgegner 1–2 als deren Organe (vgl. BGer 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021, E. 3.1), was die anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner 1–2 auch nicht weiter beanstandeten (vgl. KG-act. 11 und 25).