Dass diese Gesellschaft nicht mehr bestehe, bringen weder Frau N.________ bzw. die US-amerikanischen Unternehmen (M.________ und L.________ bzw. T.________ [vgl. KG-act. 9 und 37/2]) noch die Gesuchsgegner vor und ebenso wenig ergibt sich dies aus den Akten. Entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin 1 lautet die Firma der Gesuchsgegnerin 3 gemäss Handelsregistereintrag in Tokio somit nicht „L.________“ (vgl. KG-act. 9). In welchem Zusammenhang die japanische Gesellschaft zu den genannten US-amerikanischen Unternehmen stehen soll, legen Frau N.________ bzw. die US-amerikanischen Unternehmen und die Gesuchsgegner nicht substanziiert dar. Insbesondere erklären sie nicht, weshalb