Über vorsorgliche Massnahmen kann präsidial entschieden werden (§ 40 Abs. 2 JG). Folglich war der Kantonsgerichtspräsident zum Erlass der vorsorglichen Massnahmen im Verfahren GPR 2023 3 zuständig, weshalb auch die Vollstreckung derselben in seine Zuständigkeit fällt (zum Ganzen Kantonsgericht Schwyz, GPR 2023 8 vom 22. Februar 2024, E. 3a). d) Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO).