2023 3, Verfügung vom 2. Oktober 2023 E. 2b). Die örtliche Zuständigkeit befand sich am Sitz resp. Wohnsitz der Gesuchsteller in Q.________ (vgl. Art. 20 lit. a und 36 ZPO; GPR 2023 3, Verfügung vom 2. Oktober 2023 E. 2.c). Die sachliche Zuständigkeit für die Streitigkeit nach dem UWG mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30’000.00 sowie zufolge Kompetenzattraktion auch für die aus dem gleichen Lebensvorgang geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen lag beim Kantonsgericht als einziger kantonaler Instanz (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 EGzOR; GPR 2023 3, Verfügung vom 2. Oktober 2023 E. 2d). Über vorsorgliche Massnahmen kann präsidial entschieden werden (§ 40 Abs. 2 JG).