Mit der Rechtskraft des Urteils vom 23. September 2024 (ZK1 2023 40) fielen die vorsorglichen Massnahmen von Gesetzes wegen dahin (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Die (super-)provisorischen Anordnungen galten somit nur bis zum 3. Oktober 2024. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts oder genauer des Kantonsgerichtspräsidenten (siehe dazu sogleich E. 2c) zur Ausfällung der Ordnungsbusse als indirekte Zwangsmassnahme ist nur im Zusammenhang mit diesen vorsorglichen Anordnungen gestützt auf Art. 267 ZPO gegeben.