Dieses wurde am 26. September 2024 versandt und gemäss Sendungsverfolgung der Post der Gesuchstellerin (bzw. den damaligen Klägern) am 27. September 2024 und den Gesuchsgegnern (bzw. den damaligen Beklagten) gestützt auf die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nach Ablauf der postalischen Abholfrist am 4. Oktober 2024 zugestellt. Weil der gegen dieses Urteil möglich gewesenen Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), wurde das Urteil mit Zustellung an die Parteien, mithin am 4. Oktober 2024, rechtskräftig (vgl. BGE 122 I 97, Regeste; BGer 5A_755/2022 vom 20. Februar 2023, E. 4.2.2;