In der Folge wurde den Gesuchsgegnern wegen Nichterfüllung der Anordnungen mit Verfügung vom 22. Februar 2024 (GPR 2023 8) für den Zeitraum vom 10. Juni 2023 bis am 13. Dezember 2023 unter solidarischer Haftbarkeit eine Ordnungsbusse von Fr. 93’500.00 (187 Tage à Fr. 500.00) auferlegt. Am 23. September 2024 erging das Urteil der 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts in der Sache (ZK1 2023 40; siehe vorne E. 1a). Dieses wurde am 26. September 2024 versandt und gemäss Sendungsverfolgung der Post der Gesuchstellerin (bzw. den damaligen Klägern) am 27. September 2024 und den Gesuchsgegnern (bzw. den damaligen Beklagten) gestützt auf die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit.