chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 337 ZPO N 5 und 11). Kann nicht direkt vollstreckt werden, ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen (Art. 338 Abs. 1 ZPO), wobei der Richter in der Hauptsache und die Vollstreckungsbehörde voneinander getrennt sind (indirekte Vollstreckung; BGer 5A_1047/2017 vom 3. Mai 2018, E. 3.3.1). Im Bereich des vorsorglichen Rechtsschutzes ist Art. 267 ZPO zu beachten, gemäss dem das Gericht, das die vorsorgliche Massnahme anordnet, auch die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen trifft (BGE 142 III 587, E. 3).