b) aa) Gemäss Art. 336 Abs. 1 ZPO ist ein Entscheid vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben hat (lit. a) oder wenn er noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligt wurde (lit. b). Ordnete bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO), kann der Entscheid direkt vollstreckt werden (Art. 337 Abs. 1 ZPO). Die obsiegende Partei kann sich diesfalls direkt an die Person oder Behörde wenden, die mit der eigentlichen Zwangsvollstreckung beauftragt ist und die jeder Kanton zu benennen hat (BGer 5A_1047/2017 vom 3. Mai 2018, E. 3.3.1; Droese, in: Spühler/Ten-