Gerichtsentscheidungen respektieren würden (KG-act. 2, Ziff. II.10). Dass eine Feststellung hierfür nötig sei, bringt sie hingegen nicht vor. In Anbetracht all dessen sind die Feststellungsbegehren der Gesuchstellerin (KG-act. 2, Anträge Ziff. 1–3) unzulässig (vgl. auch BGE 148 I 160 = Pra 112 [2023] Nr. 1, E. 1.6; vgl. Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, 2016, Rn. 143), weshalb auf diese nicht einzutreten ist.